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Aktuelle Satzung des Ngakpa e. V. vom 22.02.2005; geändert am 09.02.2007.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Ngakpa e.V. Gründungstag des Vereins ist der 21. Dezember 2004.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Lahr im Schwarzwald. Er beantragt die Eintragung und Gemeinnützigkeit in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lahr.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Erhaltung und Förderung der buddhistischen Kultur, des tibetischen Buddhismus und der Ati-Yoga Lehren (Dzogchen) insbesondere in Deutschland , jedoch ohne Vorbehalte gegenüber anderen Linien/Schulen und Religionen und Religionsgemeinschaften.

Im Rahmen der tibetischen Traditionen sollen Meditation und spirituelle Praxis sowie tibetische Philosophie, Medizin, Kunst, spiritueller Tanz, spirituelle Musik und Handwerk bewahrt, gelehrt und gefördert werden.

2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Schaffung und Unterhalt von Räumlichkeiten, die geeignet sind, kulturelle und spirituelle Praxis und Studien gemäß der tibetischen Tradition durchzuführen;
  • Einladung von qualifizierten Lehrern aller tibetischen Traditionen sowie anderer relevanter Wissensgebiete;
  • Durchführung von Veranstaltungen (spirituelle Praxis und Zeremonien, Meditation, Vorträge, Seminare, Kongresse, usw.);
  • Förderung der tibetischen Wissenschaften und des Austausches mit westlichen Wissenschaften;
  • Aufbewahrung und Pflege von Reliquien, Skulpturen, spirituellen Bildern und anderen Kult- und Kunstgegenständen;
  • Sammlung, Aufbewahrung, Übersetzung, Herausgabe und Verbreitung buddhistischer Schriften und anderer Medien;
  • Herstellung, Aufbewahrung und Verbreitung von Ton- und Bildaufnahmen;
  • Einrichtung und Unterhaltung von Büchereien, Audio- und Videotheken;
  • Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die in innere oder äußere Not geraten sind, insbesondere tibetischer Herkunft oder spiritueller Orientierung in aller Welt im Sinne von § 53 der Abgabenordnung;
  • Vergabe von Stipendien zum Studium und zur Praxis der tibetisch-buddhistischen Religion;
  • Öffentlichkeitsarbeit;
  • zur Erreichung des Satzungszweckes kann sich der Verein auch anderer Einrichtungen bedienen, die die Voraussetzungen der Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs 1 der Abgabenordnung erfüllen. In diesem Fall muß von den beauftragten Organisationen ein lückenloser Nachweis über die sach- und ordnungsgemäße Abwicklung der Aktionen beziehungsweise der Ausgaben der übertragenen Mittel geführt werden.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

3. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Arbeiten und Arbeitseinsatz für den Verein und dessen Zielsetzungen können im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vergütet werden. Hierüber entscheidet der Vorstand im Einvernehmen der spirituellen Leitung des Vereins.

4. Der Vorstand verpflichtet sich, den zweckgebundenen Einsatz der Vereinsmittel für die geförderten Projekte durch die Anforderung von Bescheinigungen und Quittungen zu gewährleisten.

5. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden, Veranstaltungsbeiträge und -erlöse sowie öffentliche Zuwendungen aufgebracht.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Fördermitglied mit eingeschränktem Wahlrecht kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützen will.

2. Die Fördermitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt und von diesem angenommen werden. Mit der Benachrichtigung über den angenommenen Aufnahmeantrag entsteht die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Die Aufnahme als Fördermitglied wird wirksam mit dem Eingang des Mitgliedsbeitrags.

3. Gegen die Ablehnung seines Aufnahmeantrags steht dem Bewerber der schriftliche Einspruch zu, über den die Mitgliederversammlung beschließt.

4. Vollmitglied mit uneingeschränktem Wahlrecht kann nur werden, wer von einem Vollmitglied vorgeschlagen und vom Vorstand genehmigt wird. Über der Vollmitgliedschaft liegt eine einjährige Probezeit.

5. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen der schriftliche Einspruch zu, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

6. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

7. Personen, die sich um die Förderung des Vereinszwecks besonders verdient gemacht haben, können als Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach Rücksprache mit der spirituellen Leitung. Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist einmal jährlich bis spätestens 31.3. des laufenden Jahres zu entrichten.

2. Der Beitrag ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn ein Mitglied im Laufe des Jahres ein- oder austritt oder aus dem Verein ausgeschlossen wird.

3. Bei nicht bezahltem Mitgliedsbeitrag ruht das Stimmrecht des betreffenden Mitglieds.

4. Ist der Mitgliedsbeitrag nach zweimaliger Mahnung bis 31.12. des laufenden Jahres nicht eingegangen, erlischt die Mitgliedschaft.

5. Über ermäßigte Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.

6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

7. Die Mitgliedschaft ist jederzeit kündigbar. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden bei Austritt nicht erstattet.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entscheidung über die Tagesordnung;
  • Wahl des Vorstandes und mindestens eines Kassenprüfers;
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands, des Kassenberichtes des Schatzmeisters und des Rechnungsprüfungsberichtes des Kassenprüfers sowie die Entlastung des Vorstandes;
  • Beschluss des jährlichen Geschäfts- und Haushaltsplanes auf Vorschlag des Vorstands;
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder sowie über die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher Mitglieder des Vereins. Änderungen des Vereinszwecks dürfen nur im Einvernehmen mit der spirituellen Leitung vorgenommen werden. Anträge auf Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie wird vom Vorstand schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie eventueller Anträge und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch einfachen Brief an die letztbekannte Adresse einberufen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes der Versammlung verlangen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

5. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Ein anwesendes Mitglied kann höchstens drei abwesende Mitglieder vertreten.

6. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstands. Die Wahl und die Entlastung des Vorstands wird durch ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied geleitet.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie zwei nichtvertretungsberechtigten Beisitzern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich. Personen der Spirituellen Leitung des Vereins haben einen ständigen und unantastbaren Sitz im Vorstand.

2. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung vor Ablauf ihrer Amtszeit abgewählt werden. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, kooptiert der verbliebene Vorstand ein neues Vorstandsmitglied, das von der nächsten Mitgliederversammlung für die verbliebene Amtszeit bestätigt werden muss.

4. Jedes Vorstandsmitglied – außer den Personen der spirituellen Leitung, sofern diese nicht auch den Platz des ersten, zweiten oder dritten Vorstandes einnehmen - kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln vertreten.

5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Insbesondere obliegen ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens, der Vereinskasse (Konten) und die Erfüllung des Haushaltsplanes, ferner die Buchführung sowie die Protokollierung aller Mitgliederversammlungen und Sitzungen.

6. Dem Vorstand obliegt weiterhin die Beobachtung der Entwicklung aller geförderten Projekte durch persönlichen Besuch oder durch geeignete, sachkundige Beauftragte.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied berufen werden können. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sich wenigsten zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligen. Beschlüsse können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, nach Möglichkeit im Konsens.

8. Der Vorstand kann Beiräte einrichten.

§ 10 Spirituelle Leitung

Die spirituelle Leitung des Vereins liegt bei Bran O. Hodapp (Rangdrol Tobkyi Dorje).

§ 11 Rechnungsprüfer

1. Mindestens ein Rechnungsprüfer kann von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er darf nicht dem Vorstand angehören.

2. Der/die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung sowie des jährlichen Kassenberichtes des Schatzmeisters haben sie der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und eine Empfehlung bezüglich der Entlastung des Vorstands auszusprechen.

§ 12 Protokollierung

Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen werden Niederschriften erstellt, in denen die wesentlichen Verhandlungsergebnisse sowie die gefaßten Beschlüsse unter Angabe von Zeit und Ort der Beschlußfassung festzuhalten sind. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden jeweils zu Beginn einer Sitzung vorgeschlagen. Die Niederschriften werden vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall der Steuerbegünstigten Zwecke, ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 14 Änderungen

Sollten aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes oder des Finanzamtes wegen der Anerkennung als besonders gemeinnützig Änderungen dieser Satzung notwendig werden, so ist der Vorstand nach eigenem Ermessen und nach Rücksprache mit der spirituellen Leitung berechtigt, diese Änderungen zu beschließen und durchzuführen. Diese Änderungen werden den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben.